§ 26 Haushaltsführung
| (1) | Für den Haushaltsplan des Verbandes gilt mit Ausnahme von § 105 Abs. 1, 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz die Landeshaushaltsordnung. |
| (2) | Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. |
§ 27 Haushaltsplan
| (1) | Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. |
| (2) | Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. |
| (3) | Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. |
| (WVG § 65) |
§ 28 Nichtplanmäßige Ausgaben
| (1) | Der Geschäftsführer bewirkt im Einvernehmen mit dem Vorstand Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind. |
| (2) | Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss. |
| (WVG § 65) |
§ 29 Rechnungslegung
| Der Vorstand stellt durch Beschluss im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie dem Verbandsausschuss zur Kenntnis vor. |
§ 30 Prüfung der Jahrerechnung
| Der Verbandsvorsteher gibt die Jahresrechnung an die Prüfstelle beim Wasserverbandstag e.V. ab. |
| (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum WVG § 2) |
§ 31 Entlastung des Vorstandes
|
Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes. |
| (WVG §§ 47, 49) |
§ 32 Beiträge
| (1) | Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. |
| (2) | Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge). |
| (3) | Der Verband hebt einen Mindestbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 NWG. |
| (WVG §§ 28, 29) |
§ 33 Beitragsverhältnis
| (1) | Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder | |
| 1. | für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke, | |
| 2. | für die anderen Aufgaben im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). | |
| Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzip verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder | ||
| a) für den Ausbau der Hauptgewässer Ochtum, Hache, Leester Mühlenbach, Süstedter Bach, Rieder Umleiter, Rieder Grenzgraben, Eiter, Landwehr, Mittelgraben, Krähenkuhlenfleet, Hauptkanal, Obere Eiter, Hoyaer Emte und Blender Emte im Verhältnis der Flächeninhalte der zu den Unterverbänden gehörenden Grundstücke, | ||
| b) für den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung im Verhältnis der Flächeninhalte der von den Maßnahmen vorteilhabenden Grundstücke. Für einzelne Teilgebiete können Beitragsgruppen gebildet werden, | ||
| c) für die Unterhaltung der gewidmeten Deiche gilt Folgendes: | ||
| aa) Die Beitragslast für die Aufgabe der Deicherhaltung verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder entsprechend den Vorgaben in den § 29 a bis § 29 f des Niedersächsischen Deichgesetzes nach den Regelungen der Absätze 2 bis 8 der §§ 33a bis 33c sowie der Anlage 3 zur Satzung. | ||
| bb) Der Beitrag des Verbandsmitglieds wird für jedes Flurstück, welches sich auf seinem Grundstück oder seinen Grundstücken im Verbandsgebiet befindet, anhand einer flurstücksbezogenen Bemessungszahl bemessen. Diese entspricht entweder der bodenbezogenen Bemessungszahl nach § 33a oder, wenn sich auf dem Flurstück mindestens ein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Gebäude befindet, der Summe aus der bodenbezogenen Bemessungszahl und den gebäudebezogenen Bemessungszahlen nach § 33b bis § 33c für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude auf dem Flurstück. Liegt ein Flurstück nur teilweise im Verbandsgebiet, sind nur diese Flächen und die im Liegenschaftskataster auf diesen Teilflächen nachgewiesenen Gebäude oder Gebäudeteile für die Bemessung heranzuziehen. | ||
| cc) Der Beitrag des Mitglieds für die Deicherhaltung ergibt sich, indem die flurstücksbezogenen Bemessungszahlen des Mitglieds mit dem Hebesatz multipliziert werden. Der Hebesatz wird vom Verbandsausschuss im Rahmen der Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen, wobei die zur Deckung der prognostizierten Ausgaben im Kalkulationszeitraum zu erzielenden Beitragseinnahmen ins Verhältnis zur Gesamtsumme aller flurstücksbezogenen Bemessungszahlen im Verband gesetzt werden. | ||
| dd) Besteht an einem Grundstück ein Erbbaurecht, wird der Beitrag allein vom Erbbauberechtigten gehoben, soweit sich das Erbbaurecht auf dem Grundstück erstreckt. Für die Teile des Grundstücks, auf die sich das Erbbaurecht nicht erstreckt, ist der Eigentümer beitragspflichtig. | ||
| 3. | für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege nach den für die Einzelmaßnahmen tatsächlich entstehenden Kosten von den Vorteilhabenden. | |
| 4. | für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege nach den für die Einzelmaßnahmen tatsächlich entstehenden Kosten von den Vorteilhabenden. | |
| (2) | Über die Höhe des Flächenbeitrages (Hektarsatz) beschließt der Verbandsausschuss im Rahmen der Festsetzung des Haushaltsplanes. | |
| (3) | Der Verband hebt Beiträge für die Erschwernis der Unterhaltung nach § 75 Abs. 1 NWG gemäß den Veranlagungsregeln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind. | |
| (4) | Für die Verbandsaufgabe gemäß Abs. 1, Ziffer 1 hebt der Verband einen Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 €. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Abs. 1 Ziffer 1 ergebenden Betrages entfiele. | |
| (5) | Für die Verbandsaufgabe gemäß Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe b) hebt der Verband in dem in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten Gebiet einen Mindestbeitrag in der Höhe der zwingend je Mitglied entstehenden Kosten. Über die Höhe beschließt der Verbandsausschuss im Rahmen der Festsetzung des Haushaltsplanes. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Ziffer 2 Buchstabe b) ergebenden Betrages entfiele. | |
| (6) | Für die Verbandsaufgabe gem. Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c hebt der Verband in dem Beitragsgebiet einen Mindestbeitrag in entsprechender Anwendung von Abs 5. | |
| (7) | Für die Beitragslast haften gemeinsame Eigentümer, insbesondere Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinsame Grundstück, als Gesamtschuldner. | |
| (WVG § 30) |
§ 33 a Bodenbezogene Bemessungszahl
| (1) | Die bodenbezogene Bemessungszahl ergibt sich entsprechend § 29 c NDG durch die Multiplikation der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen amtlichen Fläche des Flurstücks, wie sich dem Verband übermittelt worden ist, mit dem für das Flurstück geltenden Gewichtungsfaktor nach Absatz 2. | |
| (2) | Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors werden folgende Typen von Flurstücken unterschieden: | |
| a) | FA. Land- und forstwirtschaftliche und vergleichbare Flächen, Abbauflächen: Faktor 0,31, | |
| b) | FB. Siedlungsflächen für Wohnen: Faktor 10, | |
| c) | FC. Siedlungsflächen für Gewerbe, Dienstleistungen, öffentliche Einrichtungen, Versorgung, Lager und Vergleichbares: Faktor 3,5, | |
| d) | FD. Flächen für Verkehr, Infrastruktur, Gemeinbedarfsflächen und Vergleichbares: Faktor 0,68 | |
| sowie | ||
| e) | FE. Flächen ohne primäre Nutzung, Gewässer Faktor 0,078. | |
| (3) | Für die Zuordnung eines Flurstücks zu einem Typ nach Absatz 2 ist die sich aus dem Liegenschaftskataster ergebende Landnutzung des Flurstücks maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich entsprechend § 29c Abs. 3 Satz 2 NDG aus Teil 1 der Anlage 3 zur Satzung. | |
| (4) | Weisen verschiedene Teilflächen eines Flurstücks unterschiedliche Landnutzungen auf, so wird die Berechnung nach den Absätzen 1 bis 3 für die einzelnen Teilflächen durchgeführt und die Ergebnisse werden addiert. | |
| (5) | Sofern sich auf einem Flurstück oder einer Teilfläche desselben zwei Landnutzungen überlagern, die in Teil 1 der Anlage 3 zur Satzung jeweils unterschiedlichen Typen nach Absatz 2 zugeordnet sind, wird diese Fläche dem Typ mit dem höheren Gewichtungsfaktor zugeordnet. |
§ 33 b Gebäudebezogene Bemessungszahl
| (1) | Die gebäudebezogene Bemessungszahl für ein Gebäude wird entsprechend § 29d NDG bestimmt, indem die nach § 33c errechnete oder die nach § 34 Abs. 2 ermittelte und nachgewiesene Gebäudegesamtfläche mit dem für das Gebäude geltenden Gewichtungsfaktor nach Absatz 2 multipliziert wird. | |
| (2) | Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors werden folgende Gebäudetypen unterschieden: | |
| a) | GA. Gebäude für Wohnen und Vergleichbares: Faktor 170, | |
| b) | GB. Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares: Faktor 110, | |
| c) | GC. Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares, die als eingeschossig gelten: Faktor 110, | |
| d) | GD. Gebäude für Industrie, Versorgung, Lager und Vergleichbares: Faktor 58, | |
| e) | GE. einfache Gebäude: Faktor 25. | |
| (3) | Für die Zuordnung eines Gebäudes zu einem Typ nach Absatz 2 ist die im Liegenschaftskataster ausgewiesene Gebäudefunktion, Bauwerksfunktion, Bauweise oder die Höhe des Gebäudes maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich entsprechend § 29d Abs. 3 Satz 2 NDG aus Teil 2 der Anlage 3 zur Satzung. |
§ 33 c Gebäudegesamtfläche
| (1) | Als Gebäudegesamtfläche wird entsprechend § 29e NDG die Fläche zugrunde gelegt, die sich durch die Multiplikation der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäudefläche mit der rechnerischen Geschosszahl nach den Absätzen 2 oder 3 ergibt. |
| (2) | Für Gebäude der Typen GC bis GE, mit Ausnahme von Parkhäusern, beträgt die rechnerische Geschosszahl eins. |
| (3) | Für Gebäude der Typen GA und GB sowie für Parkhäuser ergibt sich die rechnerische Geschosszahl, indem die aus den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2 der Vermessungs- und Katasterverwaltung abgeleitete Höhe, wie sie dem Verband mitgeteilt wurde, durch drei geteilt und der ganzzahlige Teil des Quotienten verwendet wird. Besitzt das Gebäude gemäß der Modellierung kein Flachdach, so wird die rechnerische Geschosszahl zudem um 0,5 vermindert. Die rechnerische Geschosszahl für die Gebäude nach Satz 1 beträgt mindestens eins. |
§ 33 d Ermittlung des Beitragsverhältnisses
| für die Deichunterhaltung | |
| (1) | Für die Berechnung der flurstücksbezogenen Bemessungszahl nach § 33 Abs. 2 sind gemäß § 29f Abs. 5 NDG die Angaben im Liegenschaftskataster mit dem Stand vom 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag erhoben werden soll, maßgeblich (Stichtagsregelung). |
| (2) | Auf Antrag des Verbandsmitglieds wird anstelle der sich aus § 33c Abs. 3 ergebenden Gebäudegesamtfläche eine von ihm ermittelte und nachgewiesene Gebäudegesamtfläche für die Multiplikation nach § 33b Abs. 1 verwendet. |
| (3) | Im Fall eines Antrags nach Absatz 2 sind für die Ermittlung einer Gebäudegesamtfläche durch das Verbandsmitglied alle von dem Gebäude einschließlich der konstruktiven Bestandteile, aber ohne Dachüberstände, umfassten Flächen maßgeblich. Für die Ermittlung sind die Flächen aller Geschosse zu addieren, deren über der Erdoberfläche befindliche lichte Raumhöhe zumindest teilweise 1,5 m oder mehr beträgt, wobei ein unmittelbar unter einem geneigten Dach gelegenes Geschoss, dessen lichte Raumhöhe teilweise geringer ist, mit der Hälfte seiner Fläche einbezogen wird. |
| (4) | Die vom Mitglied ermittelte Gebäudegesamtfläche nach den Abs. 2 und 3 wird bei der Hebung nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch eine Änderung des Beitrages von 30 Euro oder weniger ergeben würde. |
§ 34 Ermittlung des Beitragsverhältnisses
| (1) | Für die Ermittlung der Grundstücksflächen und Einheitswerte werden die amtlichen Unterlagen ‚Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)‘ und ‚Einheitswertdatei‘ bei den zuständigen Kataster- und Finanzämtern am 01. Januar des Haushaltsjahres zu Grunde gelegt. |
| (2) | Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Der Beitragshebung wird der Datenbestand am jeweils 01. Januar des Haushaltsjahres zugrunde gelegt; siehe Abs. 1. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken bzw. Wohnungs- und Teileigentum gilt das Eigentumsverhältnis am 01. Januar eines Haushaltsjahres. Danach erfolgende Änderungen lassen die Beitragspflicht bis zum Beginn des nächsten Haushaltsjahres unberührt. |
| (3) | Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und dem Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, die neue Sachlage erst bei der auf die dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme folgenden Beitragshebung zu berücksichtigen. |
| (4) | Die in Abs. 3 genannte Verpflichtung der Verbandsmitglieder besteht außer Verbandsmitarbeitern nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind. |
| (5) | Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn |
| a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. 3 verletzt hat. | |
| b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln. | |
| (WVG §§ 26, 30) |
§ 35 Hebung der Verbandsbeiträge
| (1) | Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Falls erforderlich, kann der Beitragsbescheid über mehrere Jahre erteilt werden. |
| (2) | Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden. Die Mitgliedsverbände heben den Verbandsbeitrag für den Mittelweserverband im Bereich ihres Verbandsgebietes. |
| (3) | Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag. Die Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro sowie die Beitreibungskosten sind zusätzlich zu zahlen. |
| (4) | Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren. |
| (WVG § 31) |
§ 36 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
| Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge im Verhältnis der Deichmessbeträge (§33 (1) 2. ba)) der zum Verband gehörenden Grundstücke, sofern sich das Unternehmen aus der Aufgabe gemäß § 33 Abs. 1, Ziff. 2 b ergibt oder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke, sofern sich das Unternehmen aus den übrigen Aufgaben gem. § 33 Abs. 1 ergibt. Diese vorläufigen Beiträge sind sobald wie möglich auszugleichen. |
| (WVG § 32) |
§ 37 Rechtsbehelfsbelehrung
| (1) | Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. |
| (2) | Der Rechtsbehelf hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf. |










