§ 26 Haushaltsführung
(1) | Für den Haushaltsplan des Verbandes gilt mit Ausnahme von § 105 Abs. 1, 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz die Landeshaushaltsordnung. |
(2) | Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. |
§ 27 Haushaltsplan
(1) | Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. |
(2) | Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. |
(3) | Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. |
(WVG § 65) |
§ 28 Nichtplanmäßige Ausgaben
(1) | Der Geschäftsführer bewirkt im Einvernehmen mit dem Vorstand Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind. |
(2) | Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss. |
(WVG § 65) |
§ 29 Rechnungslegung
Der Vorstand stellt durch Beschluss im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie dem Verbandsausschuss zur Kenntnis vor. |
§ 30 Prüfung der Jahrerechnung
Der Verbandsvorsteher gibt die Jahresrechnung an die Prüfstelle beim Wasserverbandstag e.V. ab. (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum WVG § 2) |
§ 31 Entlastung des Vorstandes
Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes. |
(WVG §§ 47, 49) |
§ 32 Beiträge
(1) | Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. |
(2) | Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge). |
(3) | Der Verband hebt einen Mindestbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 NWG. |
(WVG §§ 28, 29) |
§ 33 Beitragsverhältnis
(1) | Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder | |
1. | für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke, | |
2. | für die anderen Aufgaben im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). | |
Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzip verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder | ||
a) für den Ausbau der Hauptgewässer Ochtum, Hache, Leester Mühlenbach, Süstedter Bach, Rieder Umleiter, Rieder Grenzgraben, Eiter, Landwehr, Mittelgraben, Krähenkuhlenfleet, Hauptkanal, Obere Eiter, Hoyaer Emte und Blender Emte im Verhältnis der Flächeninhalte der zu den Unterverbänden gehörenden Grundstücke, | ||
ba) für die Unterhaltung der nach NDG gewidmeten Deiche im Verhältnis der mit der zugehörigen Steuermesszahl multiplizierten Einheitswerte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Deichmessbetrag). Für Grundstücke, für die ein Einheitswert nicht festgelegt ist, wird an Stelle des Deichmessbetrages ein Ersatzwert gebildet. Zur Bildung des Ersatzwertes wird ein getrennt für land- und forstwirtschaftliche und nicht land- und forstwirtschaftliche Flächen errechneter flächenbezogener Durchschnittsdeichmessbetrag mit dem Flächeninhalt des jeweiligen Grundstücks multipliziert. |
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bb) Für wirtschaftliche Einheiten, die nur teilweise im Verbandsgebiet liegen, wird als Teildeichmessbetrag der nach Ziff. 2 Buchstabe ba) ermittelte und mit der vorteilhabenden Fläche im Verbandsgebiet multiplizierte Ersatzwert festgelegt. Bei Vorlage eines von der zuständigen Finanzbehörde festgestellten Teileinheitswertbescheides haben Verbandsmitglieder mit nur teilweise im Verbandsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten Anspruch auf Neufestsetzung des Teildeichmessbetrages. | ||
c) für den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung im Verhältnis der Flächeninhalte der von den Maßnahmen vorteilhabenden Grundstücke. Für einzelne Teilgebiete können Beitragsgruppen gebildet werden, | ||
3. | für Dränung und Bodenbearbeitung zur Verbesserung der Grundstücke und zur Unterhaltung im verbesserten Zustande, entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten, | |
4. | für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege nach den für die Einzelmaßnahmen tatsächlich entstehenden Kosten von den Vorteilhabenden. | |
(2) | Über die Höhe des Flächenbeitrages (Hektarsatz) beschließt der Verbandsausschuss im Rahmen der Festsetzung des Haushaltsplanes. | |
(3) | Der Verband hebt Beiträge für die Erschwernis der Unterhaltung nach § 64 Abs. 1 Satz 4 NWG gemäß den Veranlagungsregeln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind. | |
(4) | Für die Verbandsaufgabe gemäß Abs. 1, Ziffer 1 hebt der Verband nach § 64 Abs. 1 Satz 2 NWG einen Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 €. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Abs. 1 Ziffer 1 ergebenden Betrages entfiele. | |
(5) | Für die Verbandsaufgabe gemäß Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe b) hebt der Verband in dem in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten Gebiet einen Mindestbeitrag in der Höhe der zwingend je Mitglied entstehenden Kosten. Über die Höhe beschließt der Verbandsausschuss im Rahmen der Festsetzung des Haushaltsplanes. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Ziffer 2 Buchstabe b) ergebenden Betrages entfiele. | |
(6) | Für die Beitragslast haften gemeinsame Eigentümer, insbesondere Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinsame Grundstück, als Gesamtschuldner. | |
(WVG § 30) |
§ 34 Ermittlung des Beitragsverhältnisses
(1) | Für die Ermittlung der Grundstücksflächen und Einheitswerte werden die amtlichen Unterlagen ‚Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)‘ und ‚Einheitswertdatei‘ bei den zuständigen Kataster- und Finanzämtern am 01. Januar des Haushaltsjahres zu Grunde gelegt. |
(2) | Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Der Beitragshebung wird der Datenbestand am jeweils 01. Januar des Haushaltsjahres zugrunde gelegt; siehe Abs. 1. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken bzw. Wohnungs- und Teileigentum gilt das Eigentumsverhältnis am 01. Januar eines Haushaltsjahres. Danach erfolgende Änderungen lassen die Beitragspflicht bis zum Beginn des nächsten Haushaltsjahres unberührt. |
(3) | Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und dem Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, die neue Sachlage erst bei der auf die dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme folgenden Beitragshebung zu berücksichtigen. |
(4) | Die in Abs. 3 genannte Verpflichtung der Verbandsmitglieder besteht außer Verbandsmitarbeitern nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind. |
(5) | Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn |
a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. 3 verletzt hat. | |
b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln. | |
(WVG §§ 26, 30) |
§ 35 Hebung der Verbandsbeiträge
(1) | Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Falls erforderlich, kann der Beitragsbescheid über mehrere Jahre erteilt werden. |
(2) | Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden. Die Mitgliedsverbände heben den Verbandsbeitrag für den Mittelweserverband im Bereich ihres Verbandsgebietes. |
(3) | Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag. Die Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro sowie die Beitreibungskosten sind zusätzlich zu zahlen. |
(4) | Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren. |
(WVG § 31) |
§ 36 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge im Verhältnis der Deichmessbeträge (§33 (1) 2. ba)) der zum Verband gehörenden Grundstücke, sofern sich das Unternehmen aus der Aufgabe gemäß § 33 Abs. 1, Ziff. 2 b ergibt oder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke, sofern sich das Unternehmen aus den übrigen Aufgaben gem. § 33 Abs. 1 ergibt. Diese vorläufigen Beiträge sind sobald wie möglich auszugleichen. |
(WVG § 32) |
§ 37 Rechtsbehelfsbelehrung
(1) | Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. |
(2) | Der Rechtsbehelf hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf. |