Mindestbeitrag
Mindestbeitrag für die Gewässerunterhaltung
Der Mindestbeitrag, der wie bisher in § 64 I Satz 2 NWG (alt: §101 III Satz 2 NWG) geregelt bleibt, hat der niedersächsische Gesetzgeber nun zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit eine bestimmte Höhe festgesetzt, die der Höhe des normalen Flächenbeitrages (dem Hektar (ha)-Satz), höchstens jedoch 35 Euro, entspricht.
Der Mindestbeitrag wird insbesondere für kleine zu veranlagende Flächen bis zu einer Größe von 2.000 m⊃2; gehoben. Dies trifft bevorzugt auf Grundstücke in besiedelten Gebieten zu, die besonders stark vom Schutz vor Vernässung profitieren.
Der Mindestbeitrag wurde mit Änderung des NWG in gleicher Höhe wie der normale Flächenbeitrag (ha-Satz) festgesetzt.
Zum Haushaltsjahr 2025 musste der Mindestbeitrag , gemäß Beschluss durch den Verbandsausschuss des Mittelweserverbandes und auf Grund der Haushaltslage, auf 18,00 € angehoben werden.
Mindestbeitrag für den Deichbeitrag
Der Mindestbeitrag gem. § 33 Abs. 6 der Verabndssatzung wurde für das Haushaltsjahr 2026 auf 7,50 € festgesetzt. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich ergebenden Betrages entfiele.










