Mindestbeitrag
Der Mindestbeitrag, der wie bisher in § 64 I Satz 2 NWG (alt: §101 III Satz 2 NWG) geregelt bleibt, hat der niedersächsische Gesetzgeber nun zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit eine bestimmte Höhe festgesetzt, die der Höhe des normalen Flächenbeitrages (dem Hektar (ha)-Satz), höchstens jedoch 25 Euro, entspricht.
Der Mindestbeitrag wird insbesondere für kleine zu veranlagende Flächen bis zu einer Größe von 2000 m² gehoben. Dies trifft bevorzugt auf Grundstücke in besiedelten Gebieten zu, die besonders stark vom Schutz vor Vernässung profitieren.
Der Mindestbeitrag wurde mit Änderung des NWG in gleicher Höhe wie der normale Flächenbeitrag (ha-Satz) festgesetzt.
Zum Haushaltsjahr 2019 musste der Mindestbeitrag, gemäß Beschluss durch den Verbandsausschuss des Mittelweserverbandes und auf Grund der Haushaltslage, von 12,00 € auf nun 15,00 € angehoben werden.