Verbandsbeiträge
Der Mittelweserverband ist ein Wasser-, Boden- und Deichverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.02.1991.
Die Unterhaltungsverbände wurden durch das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) vom 7.7.1960 gegründet. Diesen Verbänden ist per Gesetz die Unterhaltungspflicht der Gewässer II. Ordnung übertragen.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die Mitgliedschaft ist gemäß § 64 Niedersächsischem Wassergesetz (NWG) angeordnet und unterliegt nicht dem Einfluss des Mittelweserverbandes. Der Verband ist somit gesetzlich verpflichtet, von seinen Mitgliedern die entsprechenden Beiträge zu erheben.
Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben und ruhen als öffentliche Last auf den Grundstücken.
Sämtliche Grundstücke in Verbandsgebiet des Mittelweserverbandes unterliegen der dinglichen Mitgliedschaft, d.h. durch das Eigentum an dem beteiligten Grundstück bedingt.
Die gesetzliche Grundlage finden Sie auch in der Satzung des Mittelweserverbandes unter den Paragraphen:
§ 32 Beiträge, § 34 Ermittlung des Beitragverhältnisses oder § 35 Hebung der Verbandsbeiträge.
Häufig gestellte Fragen:
- Muss ich denn unbedingt Verbandsmitglied werden?
- Und was habe ich davon Mitglied zu sein?
- Was macht der Mittelweserverband dafür?
- Was sind Gewässer zweiter Ordnung?
- Und wer bezahlt das alles?
- Kann ich Widerspruch gegen meinen Beitragsbescheid einlegen?
- Warum muss ich den Beitrag leisten, obwohl ich mein Grundstück bereits verkauft habe?
- Für das Grundstück gibt es mehrere Eigentümer, warum ist der Beitragsbescheid an mich gerichtet?
- Und warum kümmert sich der Mittelweserverband z.B. nicht um den Klosterbach oder den Bücker Mühlbach?
- Und wer bestimmt die wesentlichen Grundlagen der Verbandarbeit?
- Welche Möglichkeit habe ich, Einfluss auf die Entscheidungen des Verbandes nehmen?