Verbandsbeiträge


Der Mittelweserverband ist ein Wasser-, Boden- und Deichverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.02.1991.
Die Unterhaltungsverbände wurden durch das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) vom 7.7.1960 gegründet. Diesen Verbänden ist per Gesetz die Unterhaltungspflicht der Gewässer II. Ordnung übertragen.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Die Mitgliedschaft ist gemäß § 64 Niedersächsischem Wassergesetz (NWG) angeordnet und unterliegt nicht dem Einfluss des Mittelweserverbandes. Der Verband ist somit gesetzlich verpflichtet, von seinen Mitgliedern die entsprechenden Beiträge zu erheben.

Die Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben und ruhen als öffentliche Last auf den Grundstücken.

Sämtliche Grundstücke in Verbandsgebiet des Mittelweserverbandes unterliegen der dinglichen Mitgliedschaft, d.h. durch das Eigentum an dem beteiligten Grundstück bedingt.

Die gesetzliche Grundlage finden Sie auch in der Satzung des Mittelweserverbandes unter den Paragraphen:
§ 32 Beiträge, § 34 Ermittlung des Beitragverhältnisses oder § 35 Hebung der Verbandsbeiträge.

Häufig gestellte Fragen:

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Ab 2014 gilt: