Für das Grundstück gibt es mehrere Eigentümer, warum ist der Beitragsbescheid gerade an mich gerichtet?
Gemeinsame Eigentümer oder Erbauberechtigte gelten laut § 22 des Wasserverbandsgesetztes als ein Mitglied.
Schulden mehrere Mitglieder eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu erbringen hätte, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.
Bis zur Erbringung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Eine Aufteilung nach Anteilsverhältnissen wäre für den Verband mit zu hohen Verwaltungskosten verbunden.
In so einem Fall müssten Sie sich privatrechtlich mit den Miteigentümern auseinadersetzen.