Verbandsgremien des Mittelweserverbandes


Der Mittelweserverband hat gemäß § 45 Wasserverbandsgesetz (WVG) einen Ausschuss und einen Vorstand.

Der Verbandsauschuss

Oberstes Verbandsorgan ist der Verbandsauschuss und besteht laut Satzung aus 30 Mitgliedern. Dieses ehrenamtlich tätige Gremium wird im 5-Jahres Rhythmus von allen Verbandsmitgliedern gewählt.

Um eine gleichmäßige Vertretung aller Verbandsmitglieder über das gesamte Verbandsgebiet sicherzustellen, werden die Sitze im Ausschuss nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (entsprechend dem Beitragsaufkommen der Mitgliedsverbände) vergeben. Seine Aufgaben sind:

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertretung,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
  • Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes, mit Ausnahme der durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
  • Wahl der Schaubeauftragten,
  • Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
  • Beschlussfassung der Veranlagungsregeln,
  • Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für die Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
  • Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
  • Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

Der Verbandsvorstand

Beratendes Verbandsorgan ist der Verbandsvorstand, der ebenfalls in 5-jährigem Rhythmus vom Verbandsausschuss gewählt wird.
Der Vorstand besteht aus 11 Personen. Er setzt sich zusammen aus dem Verbandsvorsteher als Vorstandsvorsitzender, den Verbandsvorstehern der acht Mitgliederverbände und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern aus den „Weißen Flächen“
Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Verbandsausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die vom Ausschuss beschlossen wird.

Die Aufgaben des Vorstandes sind in § 18 der Verbandssatzung festgelegt. Danach obliegen dem Vorstand alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist.

Er beschließt insbesondere über

  • die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
  • die Aufnahme von Darlehen und Krediten,
  • die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern,
  • die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren,
  • die Entschädigungsleistungen gemäß § 6, Abs. 1, Ziff. 5
  • die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers, des stellv. Geschäftsführers und des Kassenleiters.