Erschwernisbeitrag

Ein Erschwernisbeitrag ist seit 2008 zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen.
Dieses ist insbesondere bei versiegelten und teilweise versiegelten Grundstücken der Fall.

Seit 2008 werden Erschwernisbeiträge nach genauer Vorgabe des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) anhand der Anlage 5 zu § 64 Abs 1 Satz 4 NWG erhoben. Es wird unterschieden nach Nutzung und Versiegelungsgrad der Grundstücke. Dabei ist die Höhe des Erschwernisbeitrages an den Grad der Versiegelung geknüpft.

Da der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der "Erschwernis" missverstanden werden kann, wäre der Begriff des "Versiegelungsgrades" besser geeignet.

Der Erschwernisbeitrag wird als zusätzlicher ha-Satz zum normalen Flächenbeitrag ausgedrückt.
Das NWG sieht einen zusätzlichen Beitrag in Höhe des einfachen ha-Satzes für leicht versiegelte Flächen (z.B. Sportflächen), einen zweieinhalbfachen ha-Satz für mitteldicht versiegelte Flächen (z.B. Straßen) und einen vierfachen ha-Satz für stärker versiegelte Flächen (z.B. bebaute Grundstücke) vor.

Erschwernisbeitrag beim Mittelweserverband:

1-facher ha-Satz leicht versiegelte Flächen 15,00 €
2,5-facher ha-Satz mitteldicht versiegelte Flächen 37,50 €
4-facher ha-Satz stärker versiegelte Flächen 60,00 €

Anhand der jedem Flurstück von den Katasterämtern zugeordneten Nutzungsartenkennung erfolgt die Hebung des zusätzlichen Erschwernisbeitrages. Sollte die der Berechnung zugrunde liegende Nutzungsart offensichtlich für das gesamte Flurstück nicht der tatsächlichen Nutzung entsprechen, können Anträge auf deren Änderung beim zuständigen Katasteramt gestellt werden.

Bei den genannten Faktoren ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht in Gänze versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen. Die Erschwernisfaktoren sind daher im Vergleich zu dem wirklich stattfindenden Abfluss von versiegelten Flächen sehr gering ausgefallen.
Es fließt von betonierten Flächen das Wasser z.B. 20 Mal stärker und schneller ab als bei unversiegelten Flächen; statt dem Erschwernisfaktor 20-facher normaler Beitrag ist aber laut Gesetz eben nur der maximal 4-fache Erschwernissatz zu heben.

Die Vorgaben des NWG sind hierzu abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Erschwerniszuschläge für die bezeichneten Grundstücke nichts ändern; ihm wird hierbei kein Ermessen eingeräumt, bestimmte Grundstücke mit anderen Erschwernishöhen zu versehen oder Grundstücke aus der Tabelle nicht zu veranlagen. Die Zahlungspflicht folgt sozusagen direkt aus dem Gesetz.